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Änderung § 24 AltvDV vom 01.01.2017

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§ 24 AltvDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 24 AltvDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24 Mitteilungspflichten der übermittelnden Stellen gegenüber der zentralen Stelle


(Text neue Fassung)

§ 24 Mitteilungspflichten nach § 10 Absatz 4b des Einkommensteuergesetzes


vorherige Änderung

1 Die in § 10 Absatz 4b Satz 4 des Einkommensteuergesetzes genannten übermittelnden Stellen haben der zentralen Stelle bis zum 28. Februar des dem Jahr der Auszahlung oder der Rückforderung der steuerfreien Zuschüsse zu Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a des Einkommensteuergesetzes oder der Erstattung von solchen Vorsorgeaufwendungen folgenden Jahres folgende Daten zu übermitteln:

1. Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung), Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Steuerpflichtigen;

2.
die Höhe der im jeweiligen Zahlungsjahr geleisteten und zurückgeforderten steuerfreien Zuschüsse und der erstatteten Vorsorgeaufwendungen, jeweils gesondert betragsmäßig nach Art der Vorsorgeaufwendungen ausgewiesen;

3.
Beginn und Ende des Zeitraums, für den der steuerfreie Zuschuss und die Erstattung der Vorsorgeaufwendungen erfolgt ist;

4.
Jahr des Zuflusses oder Abflusses;

5. Bezeichnung und Anschrift der übermittelnden Stelle sowie deren Ordnungsbegriff.

2 Eine Mitteilungspflicht nach Satz 1 besteht nicht, wenn die übermittelnde Stelle der Finanzverwaltung die Zahlung der geleisteten und zurückgeforderten steuerfreien Zuschüsse und der erstatteten Vorsorgeaufwendungen bereits auf Grund anderer Vorschriften elektronisch mitzuteilen hat. 3 Stellt die übermittelnde Stelle fest, dass die an die zentrale Stelle übermittelten Daten unzutreffend sind, ist dies unverzüglich durch Übermittlung eines Datensatzes an die zentrale Stelle zu korrigieren oder zu stornieren. 4 Die übermittelnde Stelle hat den Steuerpflichtigen darüber zu unterrichten, dass die Daten der zentralen Stelle mitgeteilt werden. 5 Hierbei ist die Höhe der Beträge anzugeben, soweit sich diese nicht bereits aus dem Verwaltungsakt ergibt.



1 Die in § 10 Absatz 4b Satz 4 des Einkommensteuergesetzes genannten mitteilungspflichtigen Stellen haben der zentralen Stelle folgende Daten zu übermitteln:

1. die Höhe der im jeweiligen Zahlungsjahr geleisteten und zurückgeforderten steuerfreien Zuschüsse und der erstatteten Vorsorgeaufwendungen, jeweils gesondert betragsmäßig nach Art der Vorsorgeaufwendungen ausgewiesen,

2. den
Beginn und das Ende des Zeitraums, für den der steuerfreie Zuschuss und die Erstattung der Vorsorgeaufwendungen erfolgt sind, und

3. das
Jahr des Zuflusses oder Abflusses.

2 Eine Mitteilungspflicht nach Satz 1 besteht nicht, wenn die mitteilungspflichtige Stelle der Finanzverwaltung die Zahlung der geleisteten und zurückgeforderten steuerfreien Zuschüsse und der erstatteten Vorsorgeaufwendungen bereits auf Grund anderer Vorschriften elektronisch mitzuteilen hat.

(heute geltende Fassung)