Abschnitt 4 - Altersvorsorge-Durchführungsverordnung (AltvDV)

neugefasst durch B. v. 28.02.2005 BGBl. I S. 487; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
Geltung ab 20.12.2002; FNA: 860-6-20-1 Sozialgesetzbuch
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Abschnitt 4 Vorschriften zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stelle
§ 22 (aufgehoben)
§ 23 Erprobung des Verfahrens
§ 24 Mitteilungspflichten nach § 10 Absatz 4b des Einkommensteuergesetzes

Abschnitt 4 Vorschriften zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stelle

§ 22 (aufgehoben)


§ 22 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens G. v. 18. Juli 2016 BGBl. I S. 1679 m.W.v. 1. Januar 2017

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§ 23 Erprobung des Verfahrens


§ 23 hat 4 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

§ 21 Absatz 1 dieser Verordnung gilt für die Erprobung des Verfahrens nach § 10 Absatz 2a, 2b und 4b des Einkommensteuergesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass die zentrale Stelle bei den mitteilungspflichtigen Stellen die Daten nach § 10 Absatz 2a, 2b und 4b des Einkommensteuergesetzes erheben kann.


Text in der Fassung des Artikels 127 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 1. Januar 2019

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§ 24 Mitteilungspflichten nach § 10 Absatz 4b des Einkommensteuergesetzes


§ 24 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Die in § 10 Absatz 4b Satz 4 des Einkommensteuergesetzes genannten mitteilungspflichtigen Stellen haben der zentralen Stelle folgende Daten zu übermitteln:

1.
die Höhe der im jeweiligen Zahlungsjahr geleisteten und zurückgeforderten steuerfreien Zuschüsse und der erstatteten Vorsorgeaufwendungen, jeweils gesondert betragsmäßig nach Art der Vorsorgeaufwendungen ausgewiesen,

2.
den Beginn und das Ende des Zeitraums, für den der steuerfreie Zuschuss und die Erstattung der Vorsorgeaufwendungen erfolgt sind, und

3.
das Jahr des Zuflusses oder Abflusses.

2Eine Mitteilungspflicht nach Satz 1 besteht nicht, wenn die mitteilungspflichtige Stelle der Finanzverwaltung die Zahlung der geleisteten und zurückgeforderten steuerfreien Zuschüsse und der erstatteten Vorsorgeaufwendungen bereits auf Grund anderer Vorschriften elektronisch mitzuteilen hat.


Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens G. v. 18. Juli 2016 BGBl. I S. 1679 m.W.v. 1. Januar 2017



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