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§ 1 - Binnenschifffahrtskostenverordnung (BinSchKostV)

V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4218; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 121 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 9500-1-4 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 1 Gebühren und Auslagen



(1) Die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes erheben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt Gebühren und Auslagen.

(2) 1Gebührenpflichtig sind die im Gebührenverzeichnis (Anlage) aufgeführten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen. 2Die Gebührenhöhe zur Berechnung einer Gebühr nach Zeitaufwand beträgt 50 Euro pro Stunde und beteiligtem Mitglied der Schiffsuntersuchungskommission, der Schiffseichung oder der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 3Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieses Stundensatzes zu berechnen. 4Auslagen werden gesondert erhoben. 5Auslagen werden gesondert erhoben, insbesondere die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz unerhoben bleibt.

(3) 1Für die Vergütung nach § 26 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die der Gebührenschuldner nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erstatten hat, gelten Personen, deren Hilfe sich die Behörde der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes bei der Vornahme von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen bedient und die ihr nicht angehören, zum Beispiel Beisitzer eines Prüfungsausschusses, als Sachverständige. 2Die Vergütung, deren Höhe die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zulässige Vergütung nicht überschreiten darf, wird pauschaliert auf einen Stundensatz von 50 Euro festgesetzt. 3Auslagen werden gesondert vergütet, insbesondere die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz unerhoben bleibt.

(4) 1Wird eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung auf Antrag des Berechtigten oder aus Gründen, die nicht von einer Behörde der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zu vertreten sind, nicht an dem dafür gewöhnlich vorgesehenen Ort oder dem dafür vorgesehenen Termin vorgenommen, so hat der Gebührenschuldner außer den Auslagen nach Absatz 2 auch die hierdurch entstehenden sonstigen Mehrkosten zu tragen. 2Zu diesen Mehrkosten gehört auch für jeden an der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung Beteiligten ein Zuschlag für die tatsächliche Fahrzeit der Hin- und Rückfahrt zwischen dem gewöhnlichen und dem tatsächlichen Ort der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung. 3Der Zuschlag wird nur erhoben, wenn die Fahrzeit nicht bereits nach § 4 des in Absatz 3 Satz 1 genannten Gesetzes berücksichtigt werden kann. 4Er beträgt für die erste angefangene Stunde 50 Euro und für jede weitere angefangene halbe Stunde 25 Euro.

(5) Zulassungsgebühren nach den Nummern 1011, 1012 und 1013 des als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses werden in voller Höhe erhoben, wenn die Prüfung aus Gründen, die der Prüfling zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden kann.





 

Frühere Fassungen von § 1 BinSchKostV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2019Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung
vom 09.09.2019 BGBl. I S. 1386
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung
vom 10.04.2017 BGBl. I S. 833
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 32 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
aktuell vorher 15.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
aktuellvor 15.08.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 BinSchKostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BinSchKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage BinSchKostV (zu § 1 Abs. 2) Gebührenverzeichnis (vom 09.11.2019)
... Abschnitten 1 bis 6 aufgeführt sind, bei schriftlichen Verwaltungsakten § 1 Absatz 1 BinSchKostV   33 bis 802 --- 1. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung (RheinSchPersEV)
V. v. 16.12.2011 BGBl. II S. 1300; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Artikel 17 RheinSchPersEV Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung
... Anlage zu § 1 Absatz 2 Satz 1 der Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), ...

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung
V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 833
Artikel 1 1. BinSchKostVÄndV Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung
... Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ...

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802
Artikel 2 1. BinSchUOuaÄndV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... 2 wird angefügt: „(2) Die Nummern 233 bis 23932 der Anlage zu § 1 Absatz 2 treten am 30. November 2014 außer Kraft." 2. Die Anlage zu § 1 ... 1 Absatz 2 treten am 30. November 2014 außer Kraft." 2. Die Anlage zu § 1 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 1061 und 1062 werden wie ...

Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter und Änderung der Kostenverordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt
V. v. 07.03.2013 BGBl. I S. 466
Artikel 2 GGKostVEV Änderung der Kostenverordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt
... Anlage zu § 1 Absatz 2 Satz 1 der Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), ...

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 32 WSVZuAnpV Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung
... „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung" ersetzt. 2. In § 1 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, § 2 Absatz 1 und § 5 Satz 1 werden jeweils ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung
V. v. 09.09.2019 BGBl. I S. 1386
Artikel 1 2. BinSchKostVÄndV
... 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ... Abschnitten 1 bis 6 aufgeführt sind, bei schriftlichen Verwaltungsakten § 1 Absatz 1 BinSchKostV   33 bis 802".  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.05.2014 BGBl. I S. 610
Artikel 2 2. BinSchUOuaÄndV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
...  1 Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung Die Anlage zu § 1 Absatz 2 ... 1 Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung Die Anlage zu § 1 Absatz 2 Satz 1 der Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), ...