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§ 2 - Binnenschifffahrtskostenverordnung (BinSchKostV)

V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4218; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 121 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 9500-1-4 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 2 Gebührenfreiheit, Gebührenermäßigung



Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit einer Behörde der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes abgelehnt, so wird keine Gebühr erhoben.





 

Frühere Fassungen von § 2 BinSchKostV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung
vom 10.04.2017 BGBl. I S. 833
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 32 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
aktuell vorher 15.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
aktuellvor 15.08.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 BinSchKostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BinSchKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung
V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 833
Artikel 1 1. BinSchKostVÄndV Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung
... und die Angabe „13 Euro" durch die Angabe „25 Euro" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung „(1)" wird ...

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802
Artikel 2 1. BinSchUOuaÄndV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, entsprechen." § 2 Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung Die ...

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 32 WSVZuAnpV Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung
... ersetzt. 2. In § 1 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, § 2 Absatz 1 und § 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Wasser- und ...