Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 11 - Rindfleischetikettierungsgesetz (RiFlEtikettG)

§ 11 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
(aufgehoben)

2.
entgegen § 4a Abs. 3 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 4, eine dort genannte Maßnahme nicht duldet oder bei einer Besichtigung nicht mitwirkt oder

3.
einer Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 3, § 4a Abs. 6 oder § 8 Abs. 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1), die zuletzt durch Artikel 278 der Verordnung (EU) 2016/429 vom 9. März 2016 (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; L 57 vom 3.3.2017, S. 65) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit

a)
Absatz 2 Buchstabe a Satz 1 oder Buchstabe b oder c oder

b)
Absatz 5 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 der Kommission vom 25. August 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. L 216 vom 26.8.2000, S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 275/2007 vom 15. März 2007 (ABl. L 76 vom 16.3.2007, S. 12) geändert worden ist, Rindfleisch nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht bis zur Bereitstellung der Ware zum Verkauf etikettiert,

2.
entgegen Artikel 14 Satz 1 Rinderhackfleisch nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht bis zur Bereitstellung der Ware zum Verkauf etikettiert oder

3.
als Marktteilnehmer, der Rindfleisch vermarktet, entgegen Artikel 15 eingeführtes Rindfleisch nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht bis zur Bereitstellung der Ware zum Verkauf etikettiert.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 der Kommission vom 25. August 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. L 216 vom 26.8.2000, S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 275/2007 vom 15. März 2007 (ABl. L 76 vom 16.3.2007, S. 12) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 5a Absatz 1 einen Fleischabschnitt nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht bis zur Bereitstellung der Ware zum Verkauf etikettiert,

2.
entgegen Artikel 5b ein vorverpacktes Fleischteilstück nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht bis zur Bereitstellung der Ware zum Verkauf etikettiert oder

3.
entgegen Artikel 5c Absatz 2 Unterabsatz 1 ein nicht vorverpacktes Fleischteilstück nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht bis zur Bereitstellung der Ware zum Verkauf etikettiert.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber eines Schlachtbetriebes vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 566/2008 der Kommission vom 18. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern (ABl. L 160 vom 19.6.2008, S. 22), die durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 565/2013 vom 18. Juni 2013 (ABl. L 167 vom 19.6.2013, S. 26) geändert worden ist, einen dort genannten Kennbuchstaben nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt.

(5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen Anhang VII Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Abschnitt II Satz 1 ein Rind in eine dort genannte Kategorie nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einteilt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einteilen lässt,

2.
entgegen Abschnitt III Absatz 1 dort genanntes Fleisch vermarktet,

3.
entgegen Abschnitt III Absatz 3 eine dort genannte Bezeichnung verwendet oder

4.
entgegen Abschnitt IV Absatz 1 Satz 1 dort genanntes Fleisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnen lässt.

(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 2 bis 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.





 

Frühere Fassungen von § 11 RiFlEtikettG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.01.2019Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes und milchrechtlicher Bestimmungen sowie zur Aufhebung der Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung
vom 18.01.2019 BGBl. I S. 33
aktuell vorher 17.07.2015Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
vom 08.07.2015 BGBl. I S. 1165
aktuell vorher 06.11.2007Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
vom 31.10.2007 BGBl. I S. 2527
aktuellvor 06.11.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 RiFlEtikettG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 RiFlEtikettG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RiFlEtikettG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 RiFlEtikettG Einziehung (vom 25.01.2019)
... eine Ordnungswidrigkeit nach § 11 Absatz 1 bis 5 begangen worden, so können 1. Gegenstände, auf die sich die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Rindfleischetikettierungsverordnung (RiFlEtikettV)
Artikel 1 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1715; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.07.2015 BGBl. I S. 1408
§ 10 RiFlEtikettV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.08.2015)
... im Sinne des § 11 Absatz 2 Nummer 3 des Rindfleischetikettierungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder ...
§ 11 RiFlEtikettV Zuständige Verwaltungsbehörde (vom 01.08.2015)
... Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 11 des Rindfleischetikettierungsgesetzes wird auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
G. v. 31.10.2007 BGBl. I S. 2527
Artikel 1 3. RiFlEtikettGÄndG
... durch die Angabe „§ 3a Abs. 3 oder § 4a Abs. 6" ersetzt. 8. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 4a ...

Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes und milchrechtlicher Bestimmungen sowie zur Aufhebung der Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung
G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 33
Artikel 1 RiFlEtikettGuaÄndG Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
... Gebrauch gemacht werden." 3. § 10 wird aufgehoben. 4. § 11 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 3 werden aufgehoben.  ... gefasst: „§ 12 Einziehung Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 11 Absatz 1 bis 5 begangen worden, so können 1. Gegenstände, auf die sich die ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
G. v. 08.07.2015 BGBl. I S. 1165
Artikel 1 4. RiFlEtikettGÄndG Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
...  8. In § 7 werden die Sätze 3 und 4 aufgehoben. 9. In § 11 Absatz 2 wird die Nummer 1 ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung
V. v. 22.06.2010 BGBl. I S. 824
Artikel 1 2. RiFlEtikettStrVÄndV
... eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 11 Absatz 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung (RiFlEtikettStrV)
V. v. 05.03.2001 BGBl. I S. 339; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 33
§ 1 RiFlEtikettStrV Durchsetzung der Angaben bei der obligatorischen Etikettierung von Rindfleisch (vom 01.08.2015)
...  (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 11 Abs. 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes ...
§ 2a RiFlEtikettStrV Durchsetzung der Angaben bei der Etikettierung von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern (vom 01.08.2015)
... eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 11 Absatz 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes ...

Rindfleischetikettierungsverordnung (RiFlEtikettV)
V. v. 09.03.1998 BGBl. I S. 438; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1715
§ 10 RiFlEtikettV Ordnungswidrigkeiten
... im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Rindfleischetikettierungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder ...
§ 10a RiFlEtikettV Zuständige Verwaltungsbehörde
... die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 11 des Rindfleischetikettierungsgesetzes auf die Bundesanstalt ...