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Synopse aller Änderungen des RiFlEtikettG am 21.09.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. September 2016 durch Entscheidung des BVerfGE20160921 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des RiFlEtikettG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

RiFlEtikettG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.09.2016 geltenden Fassung
RiFlEtikettG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.09.2016 geltenden Fassung
durch Entscheidung B. v. 09.11.2016 BGBl. I S. 2521

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 (aufgehoben)
§ 3 (aufgehoben)
§ 3a Verarbeitung und Nutzung von Daten
§ 4 Zuständigkeit für die Überwachung
§ 4a Befugnisse
§ 4b (aufgehoben)
§ 5 Gebühren
§ 6 Auskunftserteilung
§ 7 Außenverkehr
§ 8 Rechtsverordnungen
§ 9 Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Strafvorschriften
(Text neue Fassung)

§ 10 Strafvorschriften *)
§ 11 Bußgeldvorschriften
§ 12 Einziehung
§ 13 Inkrafttreten
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 Strafvorschriften




§ 10 Strafvorschriften *)


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat nach Absatz 1 zu ahnden sind.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Absatz 1 und 3 nichtig gemäß Beschluss des BVerfG, siehe B. v. 9. November 2016 (BGBl. I S. 2521)