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Synopse aller Änderungen des RiFlEtikettG am 21.09.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. September 2016 durch Entscheidung des BVerfGE20160921 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des RiFlEtikettG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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RiFlEtikettG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.09.2016 geltenden Fassung | RiFlEtikettG n.F. (neue Fassung) in der am 21.09.2016 geltenden Fassung durch Entscheidung B. v. 09.11.2016 BGBl. I S. 2521 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Anwendungsbereich § 2 (aufgehoben) § 3 (aufgehoben) § 3a Verarbeitung und Nutzung von Daten § 4 Zuständigkeit für die Überwachung § 4a Befugnisse § 4b (aufgehoben) § 5 Gebühren § 6 Auskunftserteilung § 7 Außenverkehr § 8 Rechtsverordnungen § 9 Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch | |
(Text alte Fassung) § 10 Strafvorschriften | (Text neue Fassung) § 10 Strafvorschriften *) |
§ 11 Bußgeldvorschriften § 12 Einziehung § 13 Inkrafttreten | |
§ 10 Strafvorschriften | § 10 Strafvorschriften *) |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat nach Absatz 1 zu ahnden sind. | |
--- *) Anm. d. Red.: Absatz 1 und 3 nichtig gemäß Beschluss des BVerfG, siehe B. v. 9. November 2016 (BGBl. I S. 2521) | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/503/v201591-2016-09-21.htm