Auf Grund des §
10 Abs. 3 des
Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380) in Verbindung mit Artikel 56 des
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127), §
10 des
Rindfleischetikettierungsgesetzes geändert durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1510), verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
- 1.
- entgegen Artikel 13 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit
- a)
- Abs. 2 Buchstabe a Satz 1, Buchstabe b oder c oder
- b)
- Abs. 5 Buchstabe a, dieser in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 der Kommission vom 25. August 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 216 S. 8), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 275/2007 der Kommission vom 15. März 2007 (ABl. EU Nr. L 76 S. 12),
jeweils auch in Verbindung mit Artikel 5a Abs. 1, Artikel 5b oder 5c Abs. 1 oder 2 Unterabs. 1 oder 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 Rindfleisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig etikettiert,
- 2.
- entgegen Artikel 13 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit
- a)
- Abs. 2 Buchstabe a Satz 1, Artikel 14 Satz 1 oder
- b)
- Abs. 5 Buchstabe a Nr. iii, dieser in Verbindung mit Artikel 14 Satz 2,
Rinderhackfleisch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig etikettiert,
- 3.
- entgegen Artikel 15 in die Gemeinschaft eingeführtes Rindfleisch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig etikettiert.
- 1.
- entgegen Abschnitt II Satz 1 ein weniger als zwölf Monate altes Rind bei der Schlachtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in eine dort genannte Kategorie einteilt,
- 2.
- entgegen Abschnitt III Nummer 1 oder Nummer 3 Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern unter einer anderen als der dort festgelegten Bezeichnung vermarktet oder eine dort genannte Verkehrsbezeichnung oder einen dort genannten Begriff verwendet oder
- 3.
- entgegen Abschnitt IV Nummer 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 566/2008, Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern auf jeder Stufe der Erzeugung (Schlachtung oder Zerlegung) oder Vermarktung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet.
(2) Nach §
10 Absatz 1 des
Rindfleischetikettierungsgesetzes wird bestraft, wer als Inhaber eines Schlachtbetriebs entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 oder Unterabsatz 3 der
Verordnung (EG) Nr. 566/2008 den dort genannten Kennbuchstaben nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt.
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt §
1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 4 am 1. Januar 2002 in Kraft.