(1) Für begünstigte Investitionen im Sinne der §§
2 und
3, die im Fördergebiet durchgeführt werden, können Steuerpflichtige Sonderabschreibungen nach §
4 oder Gewinnabzüge nach §
5 vornehmen oder Rücklagen nach §
6 bilden. Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften tritt an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder Gemeinschaft.
(2) Fördergebiet sind die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen nach dem Gebietsstand vom 3. Oktober 1990.
§ 8 FöGbG Anwendung ... nachträglichen Herstellungsarbeiten an diesen Wirtschaftsgütern sind die §§ 1 bis 5 anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige sie 1. nach dem 30. Juni 1991 bestellt ... Wirtschaftsgütern oder beendeten nachträglichen Herstellungsarbeiten die §§ 1 bis 5 anzuwenden, soweit nach dem 31. Dezember 1990 und vor dem 1. Januar 1999 Anzahlungen auf ...