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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

§ 3 - Fördergebietsgesetz (FöGbG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.09.1993 BGBl. I S. 1654; aufgehoben durch Artikel 68 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 28.06.1991; FNA: 707-19 Wirtschaftsförderung
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§ 3 Baumaßnahmen



Begünstigt sind die Anschaffung und die Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern sowie Modernisierungsmaßnahmen und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten an abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern. Die Anschaffung eines abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsguts ist nur begünstigt, wenn

1.
das Wirtschaftsgut bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden ist und für das Wirtschaftsgut weder Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen worden sind oder

2.
das Wirtschaftsgut beim Erwerber zu einem Betriebsvermögen gehört, nach dem Jahr der Fertigstellung und

a)
vor dem 1. Januar 1994 angeschafft worden ist oder

b)
nach dem 31. Dezember 1993 angeschafft worden ist und mindestens fünf Jahre nach seiner Anschaffung zu eigenbetrieblichen Zwecken verwendet wird oder

3.
das Wirtschaftsgut nach dem Jahr der Fertigstellung und aufgrund eines nach dem 31. Dezember 1991 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft worden ist, soweit Modernisierungsmaßnahmen und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten nach dem Abschluß dieses Vertrags oder Rechtsakts durchgeführt worden sind.



 

Zitierungen von § 3 Fördergebietsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FöGbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FöGbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FöGbG Anspruchsberechtigter, Fördergebiet
... Für begünstigte Investitionen im Sinne der §§ 2 und 3 , die im Fördergebiet durchgeführt werden, können Steuerpflichtige ...
§ 4 FöGbG Sonderabschreibungen
... und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten im Sinne des § 3 Satz 2 Nr. 3 entfallen. Die Sonderabschreibungen können im Jahr des Investitionsabschlusses ... die nachträglichen Herstellungsarbeiten beendet worden sind. In den Fällen des § 3 Satz 2 Nr. 3 tritt an die Stelle des Jahres der Anschaffung das Jahr der Beendigung der ... Teilherstellungskosten entstanden sind. Bei Baumaßnahmen im Sinne des § 3 tritt an die Stelle des Satzes von 40 vom Hundert jeweils 1. der Satz von 25 vom ... an unbeweglichen Wirtschaftsgütern und nicht in den Fällen des § 3 Satz 2 Nr. 3. Hat ein Betrieb Betriebsstätten im Fördergebiet und außerhalb des ... Bei Herstellungskosten, die für nachträgliche Herstellungsarbeiten im Sinne des § 3 Satz 1 aufgewendet worden sind, und bei Anschaffungskosten, die auf Modernisierungsmaßnahmen ... und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten im Sinne des § 3 Satz 2 Nr. 3 entfallen, ist der Restwert von dem auf das Jahr der Inanspruchnahme der insgesamt ...
§ 6 FöGbG Steuerfreie Rücklage
... steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage für Investitionen im Sinne der §§ 2 und 3 bilden, mit denen vor dem 1. Januar 1992 begonnen worden ist. Die Rücklage kann bis zu der ...
§ 8 FöGbG Anwendung
... auf Anschaffungskosten und entstandenen Teilherstellungskosten. Die §§ 2 bis 5 sind nicht anzuwenden bei nach dem 2. September 1998 abgeschlossenen Investitionen ... nachträglichen Herstellungsarbeiten an diesen Wirtschaftsgütern sind die §§ 1 bis 5 anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige sie 1. nach dem 30. Juni 1991 bestellt ... Wirtschaftsgütern oder beendeten nachträglichen Herstellungsarbeiten die §§ 1 bis 5 anzuwenden, soweit nach dem 31. Dezember 1990 und vor dem 1. Januar 1999 Anzahlungen auf ...