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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

§ 6 - Fördergebietsgesetz (FöGbG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.09.1993 BGBl. I S. 1654; aufgehoben durch Artikel 68 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 28.06.1991; FNA: 707-19 Wirtschaftsförderung
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§ 6 Steuerfreie Rücklage



(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, können eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage für Investitionen im Sinne der §§ 2 und 3 bilden, mit denen vor dem 1. Januar 1992 begonnen worden ist. Die Rücklage kann bis zu der Höhe gebildet werden, in der voraussichtlich Sonderabschreibungen nach § 4 Abs. 1 in Anspruch genommen werden können, höchstens jedoch im Wirtschaftsjahr in Höhe von jeweils 20 Millionen Deutsche Mark.

(2) Die Rücklage ist gewinnerhöhend aufzulösen, sobald und soweit Sonderabschreibungen nach § 4 Abs. 1 für Investitionen, die vor dem 1. Januar 1995 abgeschlossen worden sind, in Anspruch genommen werden können, spätestens jedoch zum Schluß des ersten nach dem 30. Dezember 1994 endenden Wirtschaftsjahrs.

(3) Soweit eine nach Absatz 1 gebildete Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst wird, ohne daß in gleicher Höhe Sonderabschreibungen nach § 4 vorgenommen werden, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahrs, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 vom Hundert des aufgelösten Rücklagebetrags zu erhöhen.



 

Zitierungen von § 6 Fördergebietsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FöGbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FöGbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FöGbG Anspruchsberechtigter, Fördergebiet
... nach § 4 oder Gewinnabzüge nach § 5 vornehmen oder Rücklagen nach § 6 bilden. Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften tritt an die Stelle des Steuerpflichtigen ...
§ 8 FöGbG Anwendung
... worden wäre, wenn der Betrieb nicht übernommen worden wäre. (2) § 6 Abs. 1 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1990 endet, ... endet, und letztmals für das Wirtschaftsjahr, das nach dem 30. Dezember 1991 endet. § 6 ist für Investitionen in Berlin-West nicht anzuwenden. (3) § 7 ist auf ...