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(Stand: BGBl. I 2010, Nr. 38, S. 943-974, ausgegeben am 26.07.2010)
Artikel-Nr. bzw. §
Gesetzestitel,
Abkürzung, BGBl

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im GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

G. v. 23.05.1949 BGBl. I S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.07.2010 BGBl. I S. 944; Geltung ab 24.05.1949
FNA: 100-1; 1 Staats- und Verfassungsrecht 10 Verfassungsrecht 100 Grundgesetz
Änderungen / Synopse | 636 Gesetze verweisen aus 1175 Artikeln auf GG


I. Die Grundrechte



Artikel 3



(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.