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(Stand: BGBl. I 2010, Nr. 46, S. 1223-1246, ausgegeben am 31.08.2010)
Artikel-Nr. bzw. §
Gesetzestitel,
Abkürzung, BGBl

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im GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

G. v. 23.05.1949 BGBl. I S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.07.2010 BGBl. I S. 944; Geltung ab 24.05.1949
FNA: 100-1; 1 Staats- und Verfassungsrecht 10 Verfassungsrecht 100 Grundgesetz
Änderungen / Synopse | 636 Gesetze verweisen aus 1175 Artikeln auf GG


I. Die Grundrechte



Artikel 6



(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.