(1)
1Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses
Grundgesetzes entsprechen.
2In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist.
3Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar.
4In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) 1Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. 2Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. 3Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
B. v. 06.01.2015 BGBl. I S. 4
B. v. 27.08.2020 BGBl. I S. 1992
G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 393
neugefasst durch B. v. 11.08.1993 BGBl. I S. 1473; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvL 4/05 - (zu § 13 Absatz 1 Nr. 18 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes)
B. v. 23.06.2008 BGBl. I S. 1100
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvR 1641/11 - (zu § 6a Absatz 2 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)
B. v. 21.10.2014 BGBl. I S. 1638
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04 - (zu § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)
B. v. 14.01.2008 BGBl. I S. 27