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Artikel 43 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

G. v. 23.05.1949 BGBl. S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2478
Geltung ab 24.05.1949; FNA: 100-1 Grundgesetz
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Artikel 43


Artikel 43 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen.

(2) 1Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt. 2Sie müssen jederzeit gehört werden.



 

Zitierungen von Artikel 43 GG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 43 GG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 53a GG
... zu unterrichten. Die Rechte des Bundestages und seiner Ausschüsse nach Artikel 43 Abs. 1 bleiben ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2598
 
Zitat in folgenden Normen

Geschäftsordnung des Bundesrates
neugefasst durch B. v. 26.11.1993 BGBl. I S. 2007; zuletzt geändert durch B. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1513
§ 33 GO-BR Teilnahme an den Verhandlungen des Bundestages
... Ausschüsse können Vorschläge hierzu machen. --- siehe Artikel 43 Abs. 2 ...

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 02.07.1980 BGBl. I S. 1237; zuletzt geändert durch B. v. 22.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 64
§ 43 GO-BT Recht auf jederzeitiges Gehör
... der Bundesregierung und des Bundesrates sowie ihre Beauftragten müssen nach Artikel 43 Abs. 2 des Grundgesetzes auf ihr Verlangen jederzeit gehört ...
Anlage 7 GO-BT Richtlinien für die Befragung der Bundesregierung (vom 01.01.2023)
... von aktuellem Interesse zu beantworten. Die Bundesregierung bestimmt unbeschadet von Artikel 43 Absatz 1 des Grundgesetzes , an welchen Befragungen die jeweiligen Regierungsmitglieder abwechselnd teilnehmen. ...