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Artikel 46 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

G. v. 23.05.1949 BGBl. S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2478
Geltung ab 24.05.1949; FNA: 100-1 Grundgesetz
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Artikel 46


Artikel 46 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. 2Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.

(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.

(3) Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich.

(4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.



 

Zitierungen von Artikel 46 GG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 46 GG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 60 GG
... auf andere Behörden übertragen. (4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den Bundespräsidenten entsprechende ...
 
Zitat in folgenden Normen

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 02.07.1980 BGBl. I S. 1237; zuletzt geändert durch B. v. 22.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 64
Anlage 6 GO-BT Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten und in Fällen der Genehmigung gemäß § 50 Abs. 3 StPO und § 382 Abs. 3 ZPO sowie bei Ermächtigungen gemäß § 90b Abs. 2, § 194 Abs. 4 StGB *) (vom 26.10.2021)
... zu unterrichten. Das Recht des Bundestages, die Aussetzung des Verfahrens zu verlangen ( Artikel 46 Abs. 4 des Grundgesetzes ), bleibt unberührt. b) Die Staatsanwaltschaften und Gerichte richten ihre ... Anzeige wichtige Umstände bedeuten kein "zur Verantwortung ziehen" im Sinne des Artikels 46 Abs. 2 des Grundgesetzes . Artikel 46 Abs. 1 des Grundgesetzes bestimmt, daß ein Mitglied des ... Verantwortung ziehen" im Sinne des Artikels 46 Abs. 2 des Grundgesetzes. Artikel 46 Abs. 1 des Grundgesetzes bestimmt, daß ein Mitglied des Bundestages wegen einer Abstimmung oder einer ... sie bis spätestens "im Laufe des folgenden Tages" erfolgt, keiner Genehmigung ( Artikel 46 Abs. 2 des Grundgesetzes ). Eine erneute Vorführung oder Verhaftung nach vorheriger Freilassung ... des Bundestages; denn hierin liegt eine Beschränkung der persönlichen Freiheit ( Artikel 46 Abs. 2 des Grundgesetzes ), die in keinem Zusammenhang mit der Festnahme "auf frischer Tat" steht.  ... Klage wegen einer Straftat umfaßt nicht zugleich auch die Genehmigung zur Verhaftung ( Artikel 46 Abs. 2 des Grundgesetzes ) oder zwangsweisen Vorführung. b) Unter Verhaftung (Artikel 46 Abs. 2 des ... 46 Abs. 2 des Grundgesetzes) oder zwangsweisen Vorführung. b) Unter Verhaftung ( Artikel 46 Abs. 2 des Grundgesetzes ) ist nur die Untersuchungshaft zu verstehen; die Verhaftung zur Strafvollstreckung bedarf wieder ... anhalten soll, verletzt ist, bedeutet daher ein "zur Verantwortung ziehen" im Sinne des Artikels 46 Abs. 2 des Grundgesetzes wegen Verletzung "einer mit Strafe bedrohten Handlung". Dabei ist es ... Vollstreckung des Haftbefehls eine Beschränkung der persönlichen Freiheit im Sinne des Artikels 46 Abs. 2 des Grundgesetzes ist und daher der Genehmigung des Deutschen Bundestages bedarf, steht der Ausschuß für ... Das Recht des Deutschen Bundestages, die Aussetzung des Verfahrens zu verlangen ( Artikel 46 Abs. 4 GG ), bleibt unberührt. Das Ermittlungsverfahren darf im Einzelfall ... der Bundestag in der vorausgegangenen Wahlperiode die Aussetzung der Ermittlungen gemäß Artikel 46 Abs. 4 des Grundgesetzes verlangt hat. 3. Zur Vereinfachung des Geschäftsganges wird der ... der Vorentscheidung das Verlangen des Bundestages auf Aussetzung eines Verfahrens gemäß Artikel 46 Abs. 4 des Grundgesetzes herbeiführen. 6a. Der Deutsche Bundestag genehmigt die Anordnungen von ...

Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung
G. v. 25.04.1959 BGBl. I S. 230; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 12.07.2007 BGBl. I S. 1326
§ 7 BPräsWahlG (vom 20.07.2007)
...  46 , 47, 48 Abs. 2 des Grundgesetzes finden auf die Mitglieder der Bundesversammlung entsprechende ...