Artikel 47
1Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. 2Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.
Zitat in folgenden NormenGesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung
G. v. 25.04.1959 BGBl. I S. 230; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 12.07.2007 BGBl. I S. 1326
§ 7 BPräsWahlG (vom 20.07.2007) ... 46, 47 , 48 Abs. 2 des Grundgesetzes finden auf die Mitglieder der Bundesversammlung entsprechende ...
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