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Artikel 52 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

G. v. 23.05.1949 BGBl. S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2478
Geltung ab 24.05.1949; FNA: 100-1 Grundgesetz
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Artikel 52



(1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr.

(2) 1Der Präsident beruft den Bundesrat ein. 2Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung es verlangen.

(3) 1Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. 2Er gibt sich eine Geschäftsordnung. 3Er verhandelt öffentlich. 4Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(3a) Für Angelegenheiten der Europäischen Union kann der Bundesrat eine Europakammer bilden, deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten; die Anzahl der einheitlich abzugebenden Stimmen der Länder bestimmt sich nach Artikel 51 Abs. 2.

(4) Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder angehören.





 

Frühere Fassungen von Artikel 52 GG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2006Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c)
vom 28.08.2006 BGBl. I S. 2034

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 52 GG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 52 GG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 23 GG (vom 01.12.2009)
... der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden. (2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung der Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates
B. v. 22.09.2006 BGBl. I S. 2176
Bekanntmachung der Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates
B. v. 08.06.2007 BGBl. I S. 1057
Bekanntmachung der Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates
B. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 797
Bekanntmachung der Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates
B. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1513
 
Zitat in folgenden Normen

Geschäftsordnung des Bundesrates
neugefasst durch B. v. 26.11.1993 BGBl. I S. 2007; zuletzt geändert durch B. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1513
§ 5 GO-BR Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten (vom 12.10.2007)
... soll innerhalb von vier Wochen eine Nachwahl stattfinden. --- siehe Artikel 52 Abs. 1 ...
§ 11 GO-BR Ausschüsse (vom 27.03.2021)
... Stellvertreter dem Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses mit. --- siehe Artikel 52 Abs. 4 GG ...
§ 15 GO-BR Einberufung und Bekanntgabe (vom 27.03.2021)
... auf der Internetseite des Bundesrates bekanntgegeben. --- siehe Artikel 52 Abs. 2 GG ...
§ 17 GO-BR Ausschluß der Öffentlichkeit
... soweit der Bundesrat nichts anderes beschließt. --- siehe Artikel 52 Abs. 3 Satz 3 und 4 ...
§ 28 GO-BR Beschlußfähigkeit
... des Grundgesetzes ist das betroffene Land stimmberechtigt. --- siehe Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 ...
§ 45b GO-BR Europakammer (vom 01.10.2006)
... mit. Die Mitteilung wird der Europakammer bekanntgegeben. --- siehe Artikel 52 Abs. 3a ...
§ 46 GO-BR Stellvertreter
... die stellvertretenden Mitglieder. --- siehe Artikel 51 Abs. 1 und Artikel 52 Abs. 4 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c)
G. v. 28.08.2006 BGBl. I S. 2034
Artikel 1 GGÄndG Änderung des Grundgesetzes
... Punkt die Wörter „und fortzuentwickeln" eingefügt. 4. In Artikel 52 Abs. 3a werden die Wörter „Artikel 51 Abs. 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend" durch die ...

Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23, 45 und 93)
G. v. 08.10.2008 BGBl. I S. 1926, 2009 BGBl. II S. 1223
Artikel 1 GGÄndG2008 Änderung des Grundgesetzes
... Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden." 2. Dem Artikel 45 wird folgender Satz ...