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Änderung Artikel 143h GG vom 01.01.2021

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Artikel 143h GG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
Artikel 143h GG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 29.09.2020 BGBl. I S. 2048
(heute geltende Fassung) 
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Artikel 143h


(Text neue Fassung)

Artikel 143h (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Als Folgewirkung der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 gewährt der Bund im Jahr 2020 einmalig einen pauschalen Ausgleich für Mindereinnahmen aus der Gewerbesteuer zugunsten der Gemeinden und zu gleichen Teilen mit dem jeweiligen Land. 2 Der Ausgleich wird von den Ländern an die Gemeinden auf Grundlage der erwarteten Mindereinnahmen weitergeleitet. 3 Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht der Ausgleich durch den Bund dem Land zu. 4 Der den Ländern vom Bund zum Ausgleich geleistete Betrag berücksichtigt zusätzlich Auswirkungen der Mindereinnahmen gemäß Satz 1 auf Zu- und Abschläge sowie auf Zuweisungen gemäß Artikel 107 Absatz 2. 5 Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. 6 Der Ausgleich bleibt bei der Bemessung der Finanzkraft nach Artikel 107 Absatz 2 unberücksichtigt. 7 Artikel 106 Absatz 6 Satz 6 gilt entsprechend.



 
(heute geltende Fassung)