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Änderung Artikel 87c GG vom 01.09.2006

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Artikel 87c GG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2006 geltenden Fassung
Artikel 87c GG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 28.08.2006 BGBl. I 2034

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 87c


(Text alte Fassung)

Gesetze, die auf Grund des Artikels 74 Nr. 11a ergehen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden.

(Text neue Fassung)

Gesetze, die auf Grund des Artikels 73 Abs. 1 Nr. 14 ergehen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden.