§ 1 - Gebührenordnung für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren (29. BImSchV)

V. v. 22.05.2000 BGBl. I S. 735; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.08.2012 BGBl. I S. 1712
Geltung ab 26.05.2000; FNA: 2129-8-29 Umweltschutz
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§ 1 Gebührentarif


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für Amtshandlungen nach der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren (Anlage).

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Zitierungen von § 1 29. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 29. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 29. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 29. BImSchV (zu § 1) Gebührentarif für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren (vom 21.08.2012)


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