Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2019 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 26 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-gntDBWVV)

V. v. 14.03.2005 BGBl. I S. 779; aufgehoben durch § 65 V. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 205
Geltung ab 24.03.2005; FNA: 2030-7-12-3 Beamte
|

§ 26 Durchführung der Fremdsprachenausbildung



(1) Die Fremdsprachenausbildung wird an der Fachhochschule - Fachbereich Bundeswehrverwaltung - durch das Bundessprachenamt als fremdsprachliche Vorausbildung, Pflichtsprachausbildung und freiwillige Sprachausbildung durchgeführt. Einzelheiten zu den Ausbildungszielen, -inhalten und Sprachprüfungen sowie die Stundenzahlen enthält der Ausbildungsrahmenplan.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter nehmen zu Beginn der Laufbahnausbildung an einem Einstufungstest teil. Wer in dem Einstufungstest die im Ausbildungsrahmenplan festgelegte Mindestpunktzahl nicht erreicht, ist zur Teilnahme an der fremdsprachlichen Vorausbildung verpflichtet. Diese Vorausbildung findet während des Hauptstudiums I statt und endet mit einer Sprachprüfung. Die an der fremdsprachlichen Vorausbildung Teilnehmenden sind von der Teilnahme an dem während des Hauptstudiums I nach dem Studienplan zu belegenden Wahlfach befreit.

(3) Die Pflichtsprachausbildung dauert zwei Monate. Sie findet unmittelbar vor oder nach dem Praktikum II statt und endet mit einer Sprachprüfung sowie der Zuerkennung eines SLP. Die Sprachprüfung kann bis zum Beginn der Laufbahnprüfung einmal wiederholt werden.

(4) Die freiwillige Sprachausbildung erhält, ergänzt und vertieft die fremdsprachlichen Kenntnisse. Sie wird im Rahmen der vorhandenen Lehrkapazitäten studienbegleitend in allen Studienabschnitten durchgeführt und umfasst 20 Unterrichtsstunden je Studienabschnitt. Die Teilnehmenden erhalten eine Teilnahmebescheinigung.

Anzeige


 

Zitierungen von § 26 LAP-gntDBWVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 LAP-gntDBWVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gntDBWVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 LAP-gntDBWVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... werden. Die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 3 bis 6, die §§ 10 bis 26 und 30 bis 44 sowie 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.  ...
§ 42 LAP-gntDBWVV Gesamtergebnis
... wenn die Anwärterin oder der Anwärter in der Sprachprüfung gemäß § 26 Abs. 4 bis zum Beginn der Laufbahnprüfung das SLP 3332 erreicht hat, um einen halben ...