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§ 41 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-gntDBWVV)

V. v. 14.03.2005 BGBl. I S. 779; aufgehoben durch § 65 V. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 205
Geltung ab 24.03.2005; FNA: 2030-7-12-3 Beamte
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§ 41 Bewertung von Prüfungsleistungen



(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:

sehr gut (1)
15 bis 14 Punkte
eine Leistung, die den Anfor-
derungen in besonderem Maße
entspricht,
gut (2)
13 bis 11 Punkte
eine Leistung, die den Anfor-
derungen voll entspricht,
befriedigend (3)
10 bis 8 Punkte
eine Leistung, die im Allgemei-
nen den Anforderungen ent-
spricht,
ausreichend (4)
7 bis 5 Punkte
eine Leistung, die zwar Mängel
aufweist, aber im Ganzen den
Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5)
4 bis 2 Punkte
eine Leistung, die den Anforde-
rungen nicht entspricht, jedoch
erkennen lässt, dass die not-
wendigen Grundkenntnisse vor-
handen sind und die Mängel in
absehbarer Zeit behoben wer-
den könnten,
ungenügend (6)
1 bis 0 Punkte
eine Leistung, die den Anforde-
rungen nicht entspricht und bei
der selbst die Grundkenntnisse
so lückenhaft sind, dass die
Mängel in absehbarer Zeit nicht
behoben werden könnten.


Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.

(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks angemessen berücksichtigt.

(3) Die Note "ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.

(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:

 Vom-Hundert-Anteil
der Leistungspunkte
Rangpunkte
 100 bis 93,7 15
unter93,7 bis 87,5 14
unter87,5 bis 83,4 13
unter83,4 bis 79,2 12
unter79,2 bis 75,0 11
unter75,0 bis 70,9 10
unter70,9 bis 66,7 9
unter66,7 bis 62,5 8
unter62,5 bis 58,4 7
unter58,4 bis 54,2 6
unter54,2 bis 50,0 5
unter50,0 bis 41,7 4
unter41,7 bis 33,4 3
unter33,4 bis 25,0 2
unter25,0 bis 12,5 1
unter12,5 bis 0 0.


(5) Ist nach der Art des Leistungsnachweises oder der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht durchführbar, werden den Grundsätzen der Absätze 3 und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinngemäß.



 

Zitierungen von § 41 LAP-gntDBWVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 LAP-gntDBWVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gntDBWVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 LAP-gntDBWVV Leistungsnachweise während der Fachstudien
... eine Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungsnachweis wird nach § 41 bewertet und von der Fachhochschule - Fachbereich Bundeswehrverwaltung -schriftlich ... und Noten aufgeführt werden. Das Zeugnis schließt mit der Angabe der nach § 41 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl ab. Wer Fächer belegt hat, in denen keine ...
§ 24 LAP-gntDBWVV Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten
... mindestens für drei Wochen zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung nach § 41 abgegeben. (2) Während der Praxisbezogenen Lehrveranstaltungen I, II und III ist ... I, II und III ist je eine schriftliche Aufsichtsarbeit zu erbringen, die nach § 41 bewertet wird. Die Aufgabenschwerpunkte der schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind mindestens zwei ... schriftlich bekannt. Das zusammenfassende Zeugnis schließt mit der Angabe der nach § 41 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl ab. Die Anwärterinnen und Anwärter ...
§ 28 LAP-gntDBWVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... Die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 3 bis 6, die §§ 10 bis 26 und 30 bis 44 sowie 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. (2) ...
§ 29 LAP-gntDBWVV Praxisaufstieg
... der Leistungen während der Lehrgänge und der praktischen Einführung gilt § 41 entsprechend. (2) Die Befähigung für die höhere Laufbahn stellt ein ... gemäß § 32 Abs. 2. § 32 Abs. 3 und 4 und die §§ 38 bis 41 gelten entsprechend. Die Zuerkennung der Befähigung setzt mindestens das Erreichen der ...
§ 30 LAP-gntDBWVV Zwischenprüfung
... (5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander nach § 41 bewertet. Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des ...
§ 35 LAP-gntDBWVV Diplomarbeit
...  (5) Jede Diplomarbeit wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander nach § 41 bewertet. Erstprüferin oder Erstprüfer ist die oder der hauptamtlich Lehrende des ...
§ 38 LAP-gntDBWVV Mündliche Prüfung
... werden. (4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 41 ; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der ...