§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.03.2006 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 07.03.2006 geltenden Fassung durch Artikel 11 V v 22.02.2006 BGBl. I 444 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3 | |
(Text alte Fassung) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 Lebensmittel im Sinne des § 1 mit einem überhöhten Gehalt an Erukasäure gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. | (Text neue Fassung) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 Lebensmittel im Sinne des § 1 mit einem überhöhten Gehalt an Erukasäure gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. |