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§ 4 - Stammzellgesetz (StZG)

§ 4 Einfuhr und Verwendung embryonaler Stammzellen



(1) Die Einfuhr und die Verwendung embryonaler Stammzellen ist verboten.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind die Einfuhr und die Verwendung embryonaler Stammzellen zu Forschungszwecken unter den in § 6 genannten Voraussetzungen zulässig, wenn

1.
zur Überzeugung der Genehmigungsbehörde feststeht, dass

a)
die embryonalen Stammzellen in Übereinstimmung mit der Rechtslage im Herkunftsland dort vor dem 1. Mai 2007 gewonnen wurden und in Kultur gehalten werden oder im Anschluss daran kryokonserviert gelagert werden (embryonale Stammzell-Linie),

b)
die Embryonen, aus denen sie gewonnen wurden, im Wege der medizinisch unterstützten extrakorporalen Befruchtung zum Zwecke der Herbeiführung einer Schwangerschaft erzeugt worden sind, sie endgültig nicht mehr für diesen Zweck verwendet wurden und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies aus Gründen erfolgte, die an den Embryonen selbst liegen,

c)
für die Überlassung der Embryonen zur Stammzellgewinnung kein Entgelt oder sonstiger geldwerter Vorteil gewährt oder versprochen wurde und

2.
der Einfuhr oder Verwendung der embryonalen Stammzellen sonstige gesetzliche Vorschriften, insbesondere solche des Embryonenschutzgesetzes, nicht entgegenstehen.

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gewinnung der embryonalen Stammzellen offensichtlich im Widerspruch zu tragenden Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung erfolgt ist. Die Versagung kann nicht damit begründet werden, dass die Stammzellen aus menschlichen Embryonen gewonnen wurden.





 

Frühere Fassungen von § 4 StZG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.08.2008Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Stammzellgesetzes
vom 14.08.2008 BGBl. I S. 1708

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 StZG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 StZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 StZG Genehmigung (vom 05.04.2017)
... oder Verwendung vorgesehenen embryonalen Stammzellen darüber, dass die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 erfüllt sind; der Dokumentation steht ein Nachweis gleich, der belegt, dass a) ... Register eingetragen sind, und b) durch diese Eintragung die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 erfüllt sind. (3) Die zuständige Behörde hat dem Antragsteller ... mit. (4) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 erfüllt sind, 2. die Voraussetzungen nach § 5 erfüllt sind und das ...
§ 10 StZG Vertraulichkeit von Angaben
... werden 1. die Angaben über die embryonalen Stammzellen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1, 2. der Name und die berufliche Anschrift der für das ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BMG (BMGBGebV)
V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4391; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 18
Anlage BMGBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 26.01.2023)
...  1.1 a) Prüfung des Antrages (Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 4 und 5 StZG) b) Prüfung der Stellungnahme der Zentralen Ethik-Kommission ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Stammzellgesetzes
G. v. 14.08.2008 BGBl. I S. 1708
Artikel 1 StZGÄndG Änderungen des Stammzellgesetzes
... Verwendung von embryonalen Stammzellen, die sich im Inland befinden." 2. In § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe „1. Januar 2002" durch die Angabe „1. Mai ...