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§ 14 - Stammzellgesetz (StZG)

§ 14 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 eine dort genannte Angabe nicht richtig oder nicht vollständig macht oder

2.
entgegen § 12 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.



 

Zitierungen von § 14 StZG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 StZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

ZES-Verordnung (ZESV)
V. v. 18.07.2002 BGBl. I S. 2663; zuletzt geändert durch Artikel 51 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
§ 1 ZESV Zuständige Behörde (vom 24.01.2009)
... Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 Absatz 1 des Stammzellgesetzes wird auf das Robert Koch-Institut ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der ZES-Verordnung
V. v. 20.01.2009 BGBl. I S. 68
Artikel 1 1. ZESVÄndV
... Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 Absatz 1 des Stammzellgesetzes wird auf das Robert Koch-Institut ...