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Änderung § 13 StZG vom 21.08.2008

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§ 13 StZG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.08.2008 geltenden Fassung
§ 13 StZG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.08.2008 BGBl. I S. 1708
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Strafvorschriften


(Text alte Fassung)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 1 embryonale Stammzellen einführt oder verwendet. Ohne Genehmigung im Sinne des Satzes 1 handelt auch, wer auf Grund einer durch vorsätzlich falsche Angaben erschlichenen Genehmigung handelt. Der Versuch ist strafbar.

(Text neue Fassung)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 1

1.
embryonale Stammzellen einführt oder

2. embryonale Stammzellen, die sich im Inland befinden,
verwendet.

Ohne
Genehmigung im Sinne des Satzes 1 handelt auch, wer auf Grund einer durch vorsätzlich falsche Angaben erschlichenen Genehmigung handelt. Der Versuch ist strafbar.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer vollziehbaren Auflage nach § 6 Abs. 6 Satz 1 oder 2 zuwiderhandelt.