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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Artikel 3 - Gesetz zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren (VGFGVfBeschlG k.a.Abk.)

Artikel 3 Übergangsvorschrift


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidung über einen Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt und die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung richten sich nach den bisher geltenden Vorschriften, wenn der Verwaltungsakt vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bekanntgegeben oder die Entscheidung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet oder von Amts wegen an Stelle einer Verkündung zugestellt worden ist.



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 VGFGVfBeschlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VGFGVfBeschlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Artikel 112 1. BMJBBG Auflösung des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren
...  Die Artikel 3 und 4 des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren ...