Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.04.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 7 - Ernährungsvorsorgegesetz (EVG)

§ 7 Mitwirkung von Vereinigungen



(1) In Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes kann bestimmt werden, daß

1.
Verbände und Zusammenschlüsse oder Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Aufgaben der Ernährungs- und Landwirtschaft wahrnehmen, bei der Ausführung von Rechtsverordnungen beratend mitwirken, soweit ihre Interessen unmittelbar betroffen sind,

2.
die Ausführung der Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Aufgaben der Ernährungs- und Landwirtschaft wahrnehmen, übertragen wird. Die Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts unterstehen insoweit den Weisungen der in der Rechtsverordnung bestimmten Behörde.

(2) Die zuständige Behörde kann sich bei der Durchführung von einzelnen Aufgaben, die sie auf Grund dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen zu erfüllen hat, der in Absatz 1 genannten Stellen mit deren Zustimmung bedienen. Diese Stellen unterstehen insoweit den Weisungen der zuständigen Behörde, die Verbände und Zusammenschlüsse insoweit auch deren Aufsicht.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed