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§ 13 - Ernährungsvorsorgegesetz (EVG)

§ 13 Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage



Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte nach diesem Gesetz oder einer auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnung haben keine aufschiebende Wirkung, wenn der Verwaltungsakt erlassen worden ist, nachdem die Bundesregierung die Feststellung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 getroffen hat.