(1) Zur Erfüllung eines kurzfristig auftretenden Datenbedarfs oberster Bundesbehörden dürfen Bundesstatistiken ohne Auskunftspflicht durchgeführt werden, wenn eine oberste Bundesbehörde eine solche Bundesstatistik fordert.
(2) Zur Klärung wissenschaftlich-methodischer Fragestellungen auf dem Gebiet der Statistik dürfen Bundesstatistiken ohne Auskunftspflicht durchgeführt werden.
(3) Das Statistische Bundesamt ist berechtigt, die Bundesstatistiken nach den Absätzen 1 und 2 durchzuführen, soweit dies in den Fällen des Absatzes 1 nicht von den statistischen Ämtern der Länder innerhalb der von den obersten Bundesbehörden gesetzten Fristen und in den Fällen des Absatzes 2 nicht von den statistischen Ämtern der Länder selbst erfolgt.
(4) Bundesstatistiken nach den Absätzen 1 und 2 dürfen jeweils höchstens Angaben von 20.000 Befragten erfassen.
(5) Wiederholungsbefragungen sind auch zum Zweck der Darstellung eines Verlaufs bis zu fünf Jahren nach der ersten Befragung zulässig.
(6)
1Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder können zur Vorbereitung und Durchführung von Bundesstatistiken nach den Absätzen 1 und 2 Maßnahmen nach §
6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ohne Auskunftspflicht treffen; §
6 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
2Zur Aufbereitung dieser Bundesstatistiken für Hochrechnungen dürfen Daten aus der Vorbefragung in aggregierter Form verwendet werden.
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Artikel 1 G. v. 07.12.2016 BGBl. I S. 2826; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768