(1) 1Die mit der Erhebung von Bundesstatistiken amtlich betrauten Personen (Erhebungsbeauftragte) müssen die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. 2Erhebungsbeauftragte dürfen nicht eingesetzt werden, wenn aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen Anlaß zur Besorgnis besteht, daß Erkenntnisse aus der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu Lasten der Befragten oder Betroffenen genutzt werden.
(2)
1Erhebungsbeauftragte dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen *) Erkenntnisse nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden.
2Sie sind auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses nach §
16 und zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse schriftlich zu verpflichten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen werden.
3Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.
(3) 1Erhebungsbeauftragte sind verpflichtet, die Anweisungen der Erhebungsstellen zu befolgen. 2Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben sie ihre Berechtigung nachzuweisen.
(4) Erhebungsbeauftragte sind über ihre Rechte und Pflichten zu belehren.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die fehlerhafte Schreibweise in der Neubekanntmachung v. 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394) wurde hier nicht übernommen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 G. v. 07.12.2016 BGBl. I S. 2826; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
G. v. 24.06.2004 BGBl. I S. 1350; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 02.12.2014 BGBl. I S. 1926
G. v. 18.03.1993 BGBl. I S. 337
Artikel 1 G. v. 08.07.2009 BGBl. I S. 1781
G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768