§ 20 - Bundesstatistikgesetz (BStatG)

neugefasst durch B. v. 20.10.2016 BGBl. I S. 2394; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2727
Geltung ab 30.01.1987; FNA: 29-22 Statistik
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§ 20 Kosten der Bundesstatistik



Die Kosten der Bundesstatistik werden, soweit sie bei den Bundesbehörden entstehen, vom Bund, im übrigen von den Ländern getragen.



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