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Änderung § 4 BStatG vom 01.08.2013

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§ 4 BStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 4 BStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Statistischer Beirat


(1) Beim Statistischen Bundesamt besteht ein Statistischer Beirat.

(2) Der Statistische Beirat hat die Aufgabe, das Statistische Bundesamt in Grundsatzfragen zu beraten.

(3) Im Statistischen Beirat sind vertreten

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. die Bundesministerien mit zehn Sitzen sowie der Bundesrechnungshof, die Deutsche Bundesbank und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz mit je einem Sitz,

(Text neue Fassung)

1. die Bundesministerien mit zehn Sitzen sowie der Bundesrechnungshof, die Deutsche Bundesbank und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit mit je einem Sitz,

2. die statistischen Ämter der Länder mit je einem Sitz,

vorherige Änderung

3. das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften mit einem Sitz,



3. das Statistische Amt der Europäischen Union mit einem Sitz,

4. die kommunalen Spitzenverbände mit je einem Sitz,

5. die gewerbliche Wirtschaft mit sieben Sitzen sowie die freien Berufe mit einem Sitz und die Arbeitgeberverbände mit einem Sitz,

6. die Gewerkschaften mit drei Sitzen,

7. die Landwirtschaft mit zwei Sitzen,

8. die Umweltverbände mit einem Sitz,

9. die Wissenschaft mit fünf Sitzen, darunter je zwei Sitze für die wirtschaftswissenschaftlichen Institute und für die Hochschulen.

Die Geschäftsführung des Statistischen Beirats obliegt dem Statistischen Bundesamt. Der Statistische Beirat tagt unter Vorsitz des Präsidenten des Statistischen Bundesamtes. Der Präsident des Statistischen Bundesamtes und die unter den Nummern 1 bis 3 genannten Mitglieder haben im Falle der Beschlußfassung nur beratende Stimmen.

(4) Der Statistische Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Die Landesregierungen sind zu den Sitzungen des Statistischen Beirats zu laden. Ihre Vertreter müssen jederzeit gehört werden.

(6) Die Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 4 bis 9 sind durch den Präsidenten des Statistischen Bundesamtes auf Vorschlag der in Frage kommenden Verbände und Einrichtungen zu berufen; der zuständige Bundesminister bestimmt die vorschlagsberechtigten Verbände und Einrichtungen.

(7) Der Statistische Beirat kann für bestimmte Sachgebiete Fachausschüsse oder Arbeitskreise einsetzen. Zu den Sitzungen des Statistischen Beirats, der Fachausschüsse und der Arbeitskreise können Sachverständige hinzugezogen werden. Zu den Sitzungen der Fachausschüsse und Arbeitskreise sind die Bundesministerien zu laden und jederzeit zu hören.

(8) Die Tätigkeit im Statistischen Beirat, in den Fachausschüssen und in den Arbeitskreisen ist ehrenamtlich.



 (keine frühere Fassung vorhanden)