Änderung § 13 BStatG vom 01.08.2013

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§ 13 BStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 13 BStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Adreßdateien


(1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder führen in ihrem Zuständigkeitsbereich Adreßdateien, soweit sie Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten betreffen und erforderlich sind

1. bei der Vorbereitung von Bundesstatistiken

a) zum Nachweis der Erhebungseinheiten,

b) zur Auswahl der in Stichproben nach mathematischen Verfahren einzubeziehenden Erhebungseinheiten,

c) zur Aufstellung von Rotationsplänen und zur Begrenzung der Belastung zu Befragender,

2. bei der Erhebung von Bundesstatistiken für

a) den Versand der Fragebögen,

b) die Eingangskontrolle und für Rückfragen bei den Befragten,

3. zur Aufbereitung von Bundesstatistiken für

a) die Überprüfung der Ergebnisse auf ihre Richtigkeit,

b) statistische Zuordnungen und Auswertungen,

c) Hochrechnungen bei Stichproben.

(2) Zur Führung der Adreßdateien nach Absatz 1 dürfen folgende Hilfs- und Erhebungsmerkmale aus Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten sowie aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden:

(Text alte Fassung)

1. Namen und Anschriften der Erhebungseinheiten, bei Unternehmen auch ihrer Teile sowie ihrer Bevollmächtigten für die statistische Auskunftserteilung einschließlich der Telekommunikationsanschlußnummern, bei Betrieben auch des Unternehmenssitzes und der Hauptverwaltung sowie Namen der Inhaber oder Leiter der Betriebe,

(Text neue Fassung)

1. Namen und Anschriften sowie die Geokoordinaten der Erhebungseinheiten, bei Unternehmen auch ihrer Teile sowie ihrer Bevollmächtigten für die statistische Auskunftserteilung einschließlich der Telekommunikationsanschlußnummern, bei Betrieben auch des Unternehmenssitzes und der Hauptverwaltung sowie Namen der Inhaber oder Leiter der Betriebe,

2. Rechtsform bei Unternehmen,

3. Wirtschaftszweig, Eintragungen in die Handwerksrolle und in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes, Art der ausgeübten Tätigkeiten, Ort und Nummer der Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister, Kennzeichen zur Identifikation aus den Gewerbeanzeigen sowie Zugehörigkeit zu einer Organschaft,

4. Zahl der tätigen Personen,

5. Kennzeichnung der Statistiken, zu denen das Unternehmen oder der Betrieb meldet,

6. Datum der Aufnahme in die Adreßdatei.

Für jede Erhebungseinheit wird eine Kennummer vergeben. Sie darf keine Namen nach Satz 1 Nr. 1 und keine über Satz 1 Nr. 1 bis 6 hinausgehenden Merkmale enthalten.

(3) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder teilen sich die Merkmale nach Absatz 2 Satz 1 sowie die Kennummern nach Satz 2 und die jeweiligen Änderungen mit, soweit in ihrem Zuständigkeitsbereich Adreßdateien geführt werden.

(4) Die Merkmale nach Absatz 2 Satz 1 und die Kennummern nach Absatz 2 Satz 2 sowie die Kennummern in den Datensätzen mit den Erhebungsmerkmalen der Erhebungseinheiten werden jeweils gelöscht, sobald sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden.

(5) Die eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschriften, die die Führung von Dateien vorsehen, bleiben unberührt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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