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Änderung § 19 BStatG vom 01.08.2013

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§ 19 BStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 19 BStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Supra- und internationale Aufgaben des Statistischen Bundesamtes


(Text alte Fassung)

Im supra- und internationalen Bereich hat das Statistische Bundesamt insbesondere die Aufgabe, an der Vorbereitung von statistischen Programmen und Rechtsvorschriften sowie an der methodischen und technischen Vorbereitung und Harmonisierung von Statistiken sowie der Aufstellung Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen und sonstiger Gesamtsysteme statistischer Daten für Zwecke der Europäischen Gemeinschaften und internationaler Organisationen mitzuwirken und die Ergebnisse an die Europäischen Gemeinschaften und internationalen Organisationen weiterzuleiten.

(Text neue Fassung)

Im supra- und internationalen Bereich hat das Statistische Bundesamt insbesondere die Aufgabe, an der Vorbereitung von statistischen Programmen und Rechtsvorschriften sowie an der methodischen und technischen Vorbereitung und Harmonisierung von Statistiken sowie der Aufstellung Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen und sonstiger Gesamtsysteme statistischer Daten für Zwecke der Europäischen Union und internationaler Organisationen mitzuwirken und die Ergebnisse an die Europäischen Union und internationalen Organisationen weiterzuleiten.


 
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