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Änderung § 23 BStatG vom 01.08.2013

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§ 23 BStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 23 BStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Bußgeldvorschrift


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

(Text alte Fassung)

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen § 11 Abs. 1 die Antworten nicht auf den Erhebungsvordrucken in der vorgegebenen Form erteilt.

(Text neue Fassung)

(2) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 11 Absatz 1 eine Antwort nicht in der vorgeschriebenen Weise erteilt oder

2. entgegen § 11a Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Verfahren nicht nutzt.


(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)