Änderung § 7 BStatG vom 27.07.2016

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§ 7 BStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2016 geltenden Fassung
§ 7 BStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Erhebungen für besondere Zwecke


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Zur Erfüllung eines kurzfristig auftretenden Datenbedarfs für Zwecke der Vorbereitung und Begründung anstehender Entscheidungen oberster Bundesbehörden dürfen Bundesstatistiken ohne Auskunftspflicht durchgeführt werden, wenn eine oberste Bundesbehörde eine solche Bundesstatistik fordert.

(Text neue Fassung)

(1) Zur Erfüllung eines kurzfristig auftretenden Datenbedarfs oberster Bundesbehörden dürfen Bundesstatistiken ohne Auskunftspflicht durchgeführt werden, wenn eine oberste Bundesbehörde eine solche Bundesstatistik fordert.

(2) Zur Klärung wissenschaftlich-methodischer Fragestellungen auf dem Gebiet der Statistik dürfen Bundesstatistiken ohne Auskunftspflicht durchgeführt werden.

(3) Das Statistische Bundesamt ist berechtigt, die Bundesstatistiken nach den Absätzen 1 und 2 durchzuführen, soweit dies in den Fällen des Absatzes 1 nicht von den statistischen Ämtern der Länder innerhalb der von den obersten Bundesbehörden gesetzten Fristen und in den Fällen des Absatzes 2 nicht von den statistischen Ämtern der Länder selbst erfolgt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Bundesstatistiken nach den Absätzen 1 und 2 dürfen jeweils höchstens 20.000 Befragte erfassen.



(4) Bundesstatistiken nach den Absätzen 1 und 2 dürfen jeweils höchstens Angaben von 20.000 Befragten erfassen.

(5) Wiederholungsbefragungen sind auch zum Zweck der Darstellung eines Verlaufs bis zu fünf Jahren nach der ersten Befragung zulässig.

vorherige Änderung

 


(6) 1 Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder können zur Vorbereitung und Durchführung von Bundesstatistiken nach den Absätzen 1 und 2 Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ohne Auskunftspflicht treffen; § 6 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. 2 Zur Aufbereitung dieser Bundesstatistiken für Hochrechnungen dürfen Daten aus der Vorbefragung in aggregierter Form verwendet werden.




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