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Änderung § 13 BStatG vom 27.07.2016

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§ 13 BStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2016 geltenden Fassung
§ 13 BStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Adreßdateien


(Text neue Fassung)

§ 13 Register


vorherige Änderung

(1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder führen in ihrem Zuständigkeitsbereich Adreßdateien, soweit sie Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten betreffen und erforderlich sind

1. bei der Vorbereitung von Bundesstatistiken

a) zum Nachweis der Erhebungseinheiten,

b)
zur Auswahl der in Stichproben nach mathematischen Verfahren einzubeziehenden Erhebungseinheiten,

c) zur Aufstellung von Rotationsplänen
und zur Begrenzung der Belastung zu Befragender,

2. bei der Erhebung
von Bundesstatistiken für

a) den Versand
der Fragebögen,

b) die Eingangskontrolle
und für Rückfragen bei den Befragten,

3.
zur Aufbereitung von Bundesstatistiken für

a) die Überprüfung der Ergebnisse auf ihre Richtigkeit,

b)
statistische Zuordnungen und Auswertungen,

c) Hochrechnungen bei Stichproben.

(2) Zur Führung
der Adreßdateien nach Absatz 1 dürfen folgende Hilfs- und Erhebungsmerkmale aus Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten sowie aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden:

1. Namen und Anschriften sowie die Geokoordinaten
der Erhebungseinheiten, bei Unternehmen auch ihrer Teile sowie ihrer Bevollmächtigten für die statistische Auskunftserteilung einschließlich der Telekommunikationsanschlußnummern, bei Betrieben auch des Unternehmenssitzes und der Hauptverwaltung sowie Namen der Inhaber oder Leiter der Betriebe,

2. Rechtsform bei Unternehmen,

3. Wirtschaftszweig, Eintragungen in die Handwerksrolle und in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks
oder eines handwerksähnlichen Gewerbes, Art der ausgeübten Tätigkeiten, Ort und Nummer der Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister, Kennzeichen zur Identifikation aus den Gewerbeanzeigen sowie Zugehörigkeit zu einer Organschaft,

4. Zahl der tätigen Personen,

5. Kennzeichnung der Statistiken, zu denen das Unternehmen oder der Betrieb meldet,

6. Datum der Aufnahme in die Adreßdatei.

Für jede Erhebungseinheit wird eine Kennummer vergeben. Sie darf keine Namen nach Satz 1 Nr. 1 und keine über Satz 1 Nr. 1 bis 6 hinausgehenden Merkmale enthalten.

(3)
Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder teilen sich die Merkmale nach Absatz 2 Satz 1 sowie die Kennummern nach Satz 2 und die jeweiligen Änderungen mit, soweit in ihrem Zuständigkeitsbereich Adreßdateien geführt werden.

(4) Die Merkmale nach Absatz 2 Satz 1 und
die Kennummern nach Absatz 2 Satz 2 sowie die Kennummern in den Datensätzen mit den Erhebungsmerkmalen der Erhebungseinheiten werden jeweils gelöscht, sobald sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden.

(5)
Die eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschriften, die die Führung von Dateien vorsehen, bleiben unberührt.



(1) 1 Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke (Statistikregister) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung und dem Statistikregistergesetz. 2 Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Statistikregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich ist.

(2) 1
Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Anschriftenregister, das zu jeder Anschrift die Postleitzahl, die Gemeindebezeichnung, die Straßenbezeichnung mit Hausnummer, die Geokoordinate des Grundstücks sowie eine Ordnungsnummer enthält. 2 Für die Vorbereitung und Durchführung von Befragungen auf Stichprobenbasis dürfen zusätzlich die für die Schichtenklassifizierung notwendige Gesamtzahl der Personen je Anschrift sowie die Wohnraumeigenschaft gespeichert werden. 3 Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Anschriftenregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich ist. 4 Zur Pflege und Führung des Registers dürfen Angaben aus Bundes- und Landesstatistiken sowie aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden.