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Änderung § 14 BStatG vom 27.07.2016

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§ 14 BStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2016 geltenden Fassung
§ 14 BStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Erhebungsbeauftragte


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Werden bei der Durchführung einer Bundesstatistik Erhebungsbeauftragte eingesetzt, müssen sie die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. 2 Erhebungsbeauftragte dürfen nicht eingesetzt werden, wenn aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen Anlaß zur Besorgnis besteht, daß Erkenntnisse aus der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu Lasten der Auskunftspflichtigen genutzt werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die mit der Erhebung von Bundesstatistiken amtlich betrauten Personen (Erhebungsbeauftragte) müssen die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. 2 Erhebungsbeauftragte dürfen nicht eingesetzt werden, wenn aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen Anlaß zur Besorgnis besteht, daß Erkenntnisse aus der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu Lasten der Befragten oder Betroffenen genutzt werden.

(2) 1 Erhebungsbeauftragte dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. 2 Sie sind auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses nach § 16 und zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse schriftlich zu verpflichten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen werden. 3 Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.

vorherige Änderung

(3) 1 Erhebungsbeauftragte sind verpflichtet, die Anweisungen der Erhebungsstellen zu befolgen. 2 Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben sie sich auszuweisen.



(3) 1 Erhebungsbeauftragte sind verpflichtet, die Anweisungen der Erhebungsstellen zu befolgen. 2 Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben sie ihre Berechtigung nachzuweisen.

(4) Erhebungsbeauftragte sind über ihre Rechte und Pflichten zu belehren.



 (keine frühere Fassung vorhanden)