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Änderung § 23 BStatG vom 27.07.2016

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§ 23 BStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2016 geltenden Fassung
§ 23 BStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Bußgeldvorschrift


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 5 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer

vorherige Änderung

1. entgegen § 11 Absatz 1 eine Antwort nicht in der vorgeschriebenen Weise erteilt oder



1. entgegen § 15 Absatz 3 eine Antwort nicht in der vorgeschriebenen Form erteilt oder

2. entgegen § 11a Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Verfahren nicht nutzt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.