Synopse aller Änderungen des BStatG am 09.11.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. November 2017 durch Artikel 10 des AnwDienstlG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BStatG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.11.2017 geltenden Fassung
BStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.11.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 10 Abs. 5 G. v. 30.10.2017 BGBl. I S. 3618
(Textabschnitt unverändert)

§ 22a Gleichstellung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Statistischen Amtes der Europäischen Union


(Text alte Fassung)

1 Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2, Absatz 2a, 4 und 5, § 205), über die Verwertung fremder Geheimnisse (§§ 204, 205) sowie über die Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht (§ 353b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 2, Absatz 3 und 4) stehen die in Artikel 3 Nummer 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Beamten und Beamtinnen und sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Statistischen Amtes der Europäischen Union den Amtsträgern und Amtsträgerinnen gleich. 2 Ist dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einer Dienststelle der Europäischen Union bekannt geworden, wird die Tat nach § 353b des Strafgesetzbuches nur verfolgt, wenn ein Strafverlangen der Kommission vorliegt und die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt.

(Text neue Fassung)

1 Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2, Absatz 4 bis 6, § 205), über die Verwertung fremder Geheimnisse (§§ 204, 205) sowie über die Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht (§ 353b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 2, Absatz 3 und 4) stehen die in Artikel 3 Nummer 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Beamten und Beamtinnen und sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Statistischen Amtes der Europäischen Union den Amtsträgern und Amtsträgerinnen gleich. 2 Ist dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einer Dienststelle der Europäischen Union bekannt geworden, wird die Tat nach § 353b des Strafgesetzbuches nur verfolgt, wenn ein Strafverlangen der Kommission vorliegt und die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt.




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