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Synopse aller Änderungen des BStatG am 01.01.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2022 durch Artikel 2 des AHStatNG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BStatG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
BStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung von Bundesstatistiken


(1) 1 Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder können zur Vorbereitung und Durchführung durch Rechtsvorschrift angeordneter Bundesstatistiken

1. zur Klärung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung Angaben erheben,

2. Fragebogen und Erhebungsverfahren auf ihre Zweckmäßigkeit erproben.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2 Bei Bundesstatistiken ohne Auskunftspflicht besteht auch für die Angaben nach Nummern 1 und 2 keine Auskunftspflicht. 3 Bei Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht gilt dies nur für die Angaben nach Nummer 2. 4 Die Angaben nach Nummern 1 und 2 sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen, die Angaben nach Nummer 1 spätestens nachdem die entsprechenden im Rahmen der Durchführung der jeweiligen Bundesstatistik zu erhebenden Angaben auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit überprüft worden sind, die Angaben nach Nummer 2 spätestens 3 Jahre nach Durchführung der Erprobung. 5 Bei den Angaben nach Nummer 2 sind Name und Anschrift von den übrigen Angaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.

(Text neue Fassung)

2 Für die Erhebung von Angaben nach Satz 1 Nummer 1 besteht Auskunftspflicht, soweit für die Bundesstatistik eine Auskunftspflicht festgelegt ist. 3 Im Übrigen besteht für die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 keine Auskunftspflicht. 4 Die Angaben nach Nummern 1 und 2 sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen, die Angaben nach Nummer 1 spätestens nachdem die entsprechenden im Rahmen der Durchführung der jeweiligen Bundesstatistik zu erhebenden Angaben auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit überprüft worden sind, die Angaben nach Nummer 2 spätestens 3 Jahre nach Durchführung der Erprobung. 5 Bei den Angaben nach Nummer 2 sind Name und Anschrift von den übrigen Angaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 dürfen zur Führung des Statistikregisters nach § 13 Absatz 1 verwendet werden, sofern sie zur Vorbereitung und Durchführung von durch Rechtsvorschrift angeordneten Wirtschafts- und Umweltstatistiken erhoben wurden.

(3) 1 Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder können auch zur Vorbereitung einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift

1. zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung Angaben erheben,

2. Fragebogen und Erhebungsverfahren auf ihre Zweckmäßigkeit erproben.

2 Für die Angaben nach Nummern 1 und 2 besteht keine Auskunftspflicht. 3 Sie sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen, die Angaben nach Nummer 2 spätestens drei Jahre nach Durchführung der Erprobung. 4 Bei den Angaben nach Nummer 2 sind Name und Anschrift von den übrigen Angaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.

(4) 1 Ein Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten soll im Kalenderjahr in höchstens drei Stichprobenerhebungen für Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht einbezogen werden. 2 Dabei gelten mehrmals im Kalenderjahr durchgeführte Erhebungen als eine einzige Erhebung.

(5) 1 Um direkte Befragungen zu ersetzen oder zu vereinfachen, darf zur Erstellung von Bundesstatistiken Folgendes verwendet werden:

1. Angaben aus vorangegangenen Erhebungen der jeweiligen Bundesstatistik sowie

2. bei Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten

a) Angaben aus anderen Wirtschafts- und Umweltstatistiken sowie

b) Daten aus allgemein zugänglichen Quellen.

2 Zu dem in Satz 1 genannten Zweck dürfen Angaben zu den Erhebungsmerkmalen vorübergehend mit Angaben zu den Hilfsmerkmalen zusammengeführt werden. 3 Das Ersetzen von Angaben durch Daten aus allgemein zugänglichen Quellen darf nur mit Zustimmung des für die der Bundesstatistik zugrunde liegenden Rechtsvorschrift zuständigen Bundesministeriums erfolgen. 4 Soweit Daten nach den Sätzen 1 und 2 verwendet werden, darf von der Erhebung im Übrigen abgesehen werden.



(heute geltende Fassung) 

§ 23 Bußgeldvorschrift


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 5 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 15 Absatz 3 eine Antwort nicht in der vorgeschriebenen Form erteilt oder

2. entgegen § 11a Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Verfahren nicht nutzt.

vorherige Änderung

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.



(2a) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgegebenen Form erteilt.

(3) Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt,
kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.