§ 3 Verbot bestimmter Akkordlöhne, Prämien und Zuschläge
Mitglieder des Fahrpersonals dürfen als Arbeitnehmer nicht nach den zurückgelegten Fahrstrecken oder der Menge der beförderten Güter entlohnt werden, auch nicht in Form von Prämien oder Zuschlägen für diese Fahrstrecken oder Gütermengen. Ausgenommen sind Vergütungen, die nicht geeignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen.
interne Verweise§ 8 FPersG Bußgeldvorschriften (vom 26.11.2019) ... einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, c) entgegen § 3 Satz 1 ein Mitglied des Fahrpersonals nach der zurückgelegten Fahrstrecke oder der Menge der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Gesetz zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes
G. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1270
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