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§ 4 - Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung (MinÖlBewV)

§ 4 Allgemeine Verbrauchseinschränkung



(1) Schränkt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 bis 8 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes den Verbrauch oder die Verwendung von Produkten zeitlich oder mengenmäßig ein (Bewirtschaftung), so darf der Unternehmer über diese Produkte nur verfügen, sie beziehen oder verwenden, soweit

1.
eine Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 vorliegt,

2.
eine allgemeine Genehmigung nach § 5 Abs. 1 oder 3 erlassen ist,

3.
eine Einzelgenehmigung nach § 5 Abs. 2 erteilt wurde oder

4.
die Lieferung gegen Bezugschein nach § 6 erfolgt.

(2) Die Entnahme von Produkten durch den Unternehmer für eigene Zwecke steht der Verfügung nach Absatz 1 gleich.





 

Frühere Fassungen von § 4 MinÖlBewV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 265 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 378 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 MinÖlBewV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MinÖlBewV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinÖlBewV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 MinÖlBewV Genehmigungen (vom 08.09.2015)
... In der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 kann die Verfügung des Unternehmers über Produkte, deren Bezug oder Verwendung ... zu liefern sind, die zum Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 bestehen, und in denen die zu erbringende Leistung nach Art, Umfang und Zeit bestimmt ist. ... Leistung nach Art, Umfang und Zeit bestimmt ist. (2) Sind Produkte nach § 4 Abs. 1 bewirtschaftet, so kann die zuständige Behörde in Einzelfällen die ... des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen. (3) Wird der Verbrauch von Produkten nach § 4 Abs. 1 eingeschränkt, so kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch ...
§ 6 MinÖlBewV Bezugscheine (vom 08.09.2015)
... Für den Bezug von nach § 4 Abs. 1 bewirtschafteten Produkten können die zuständigen Behörden zur Deckung des ...
§ 8 MinÖlBewV Besondere Meldepflichten
... an bewirtschafteten Produkten erstmalig zum Zeitpunkt des Beginns der Bewirtschaftung nach § 4 zu melden. (2) Die Meldungen sind schriftlich in doppelter Ausfertigung zu erstatten ...
§ 10 MinÖlBewV Zuwiderhandlungen (vom 04.06.2016)
... nach § 1, § 2 oder § 6 Abs. 5 nicht nachkommt, 2. entgegen § 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, über Produkte verfügt, diese entnimmt, bezieht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 378 9. ZustAnpV Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung
... vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 Satz 2 und § 11 Abs. ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 265 10. ZustAnpV Änderung der Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung
... (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 3 Satz 1, § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 2 sowie ...