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§ 5 - Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung (MinÖlBewV)

§ 5 Genehmigungen



(1) In der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 kann die Verfügung des Unternehmers über Produkte, deren Bezug oder Verwendung insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Arten oder Tatbestände allgemein genehmigt werden, soweit dadurch die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung, der Bundeswehr, der verbündeten Streitkräfte und der öffentlichen Verwaltung erforderliche Versorgung mit Produkten nicht gefährdet wird. Dies gilt insbesondere für Produkte, die

1.
zur gewerblichen Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Herstellung von anderen Produkten oder Waren bestimmt sind,

2.
an Unternehmer zum Zwecke der gewerblichen Weiterveräußerung abgegeben werden oder

3.
an öffentliche Auftraggeber und die verbündeten Streitkräfte auf Grund von Verträgen zu liefern sind, die zum Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 bestehen, und in denen die zu erbringende Leistung nach Art, Umfang und Zeit bestimmt ist.

(2) Sind Produkte nach § 4 Abs. 1 bewirtschaftet, so kann die zuständige Behörde in Einzelfällen die Verfügung über diese Produkte, deren Bezug oder Verwendung genehmigen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen.

(3) Wird der Verbrauch von Produkten nach § 4 Abs. 1 eingeschränkt, so kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung für die Übergangszeit bis zur Erteilung von Bezugscheinen allgemein genehmigen, daß in einem zu bestimmenden Zeitraum gegenüber dem Halter eines Kraftfahrzeugs eine festzulegende Menge Vergaser-, Dieselkraftstoff oder Flüssiggas unter der Voraussetzung abgegeben werden kann, daß der Unternehmer

1.
über die Abgabe eine Liste führt, die das Datum der Abgabe, das amtliche Kennzeichen oder das Versicherungskennzeichen des betankten Kraftfahrzeugs, Art und Menge der Abgabe sowie die Unterschrift des Empfängers enthält und

2.
die abgegebene Menge mit dem Namensstempel der Tankstelle in ein zu bestimmendes Kontrollpapier einträgt.

In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, ob und inwieweit die Abgabe dem Halter des Kraftfahrzeugs auf seine Zuteilung nach § 6 anzurechnen ist.





 

Frühere Fassungen von § 5 MinÖlBewV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 265 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 378 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 MinÖlBewV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MinÖlBewV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinÖlBewV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 MinÖlBewV Allgemeine Verbrauchseinschränkung (vom 08.09.2015)
... nach § 1 Abs. 1 vorliegt, 2. eine allgemeine Genehmigung nach § 5 Abs. 1 oder 3 erlassen ist, 3. eine Einzelgenehmigung nach § 5 Abs. 2 erteilt ... nach § 5 Abs. 1 oder 3 erlassen ist, 3. eine Einzelgenehmigung nach § 5 Abs. 2 erteilt wurde oder 4. die Lieferung gegen Bezugschein nach § 6 erfolgt. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 378 9. ZustAnpV Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung
... 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 Satz 2 und § 11 Abs. 2 werden jeweils ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 265 10. ZustAnpV Änderung der Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung
... geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 3 Satz 1, § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 2 sowie § 7 Absatz 2, 3 und ...