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§ 7 - Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung (MinÖlBewV)

§ 7 Meldung des Aufkommens und der Verarbeitung



(1) Um die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung, der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte erforderliche Versorgung mit Produkten sicherzustellen, haben nach § 1 Abs. 1 verpflichtete Unternehmer der zuständigen Behörde für den abgelaufenen, den laufenden und den nächsten Monat folgende Angaben zu melden:

1.
nach Art und Menge

a)
die inländische Rohölförderung,

b)
die Ein- und Ausfuhr von Rohöl und Produkten nach Ursprungs- und Bestimmungsländern,

c)
die Zugänge von Rohöl und Produkten aus dem Inland,

d)
den Absatz von Rohöl und Produkten im Inland nach Abnehmergruppen; gesondert auszuweisen sind die Ablieferungen an die See- und Binnenschiffahrt, die Luftfahrt, die chemische Industrie und an eigene sowie verbündete Streitkräfte,

e)
den Einsatz von Rohöl, von zur Verarbeitung bestimmten Produkten und sonstigen Einsatzstoffen in Verarbeitungsanlagen, den zur Herstellung von Produkten benötigten Eigenverbrauch und die Herstellung von Produkten;

2.
unterteilt nach Art und Menge der Produkte

a)
die zur inländischen Versorgung bestimmten Bestände im Ausland oder auf See,

b)
die Bestände im Inland,

c)
die Bestände zu Erfüllung der Pflichtbevorratung im Bereich der Europäischen Gemeinschaft,

d)
die Bestandsveränderungen durch Verluste;

3.
die Kapazitäten

a)
der Raffinerien, Konversions- und Nachverarbeitungsanlagen,

b)
der zur Weiterleitung von Produkten bestimmten Rohrleitungen,

c)
der Tanklager mit einem Fassungsvermögen ab 1.000 Kubikmeter.

Als Produkte im Sinne der Nummern 1 und 2 gelten auch andere zur Herstellung von Fertigprodukten erforderliche Einsatzstoffe sowie die aus anderen Rohstoffen gewonnenen, den Produkten gleichstehende Erzeugnisse.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestimmt durch Rechtsverordnung nach § 3 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, zu welchen Zeitpunkten nach § 1 Abs. 1 verpflichtete Unternehmer die Meldungen abzugeben haben.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestimmt durch Rechtsverordnung nach § 3 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, zu welchen Zeitpunkten nach § 1 Abs. 3 verpflichtete Unternehmer meldepflichtig werden und die Meldungen abzugeben haben.

(4) Die zuständige Behörde kann von der Erhebung der Meldungen bei solchen Unternehmern absehen, deren Meldungen sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke nicht benötigt.

(5) Die zuständige Behörde kann Einzelangaben an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie weiterleiten, soweit dieses sie zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke benötigt.





 

Frühere Fassungen von § 7 MinÖlBewV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 265 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 378 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 MinÖlBewV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 MinÖlBewV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinÖlBewV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 MinÖlBewV Besondere Meldepflichten
... Für die in § 7 Abs. 1 genannten Zwecke haben Unternehmer, die eine öffentliche Tankstelle oder Bunkerstation ...
§ 9 MinÖlBewV Zuständige Behörde (vom 09.03.2023)
... Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für die Erhebung der Meldungen nach § 7 ; 3. die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ...
§ 10 MinÖlBewV Zuwiderhandlungen (vom 04.06.2016)
... Weise entwertet, nicht ein Jahr aufbewahrt oder nicht vorlegt, 6. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2, eine ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 378 9. ZustAnpV Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung
... durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie" ersetzt. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 265 10. ZustAnpV Änderung der Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung
... 1, § 5 Absatz 3 Satz 1, § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 2 sowie § 7 Absatz 2, 3 und 5 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch die ...