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Änderung § 7 MinÖlBewV vom 08.09.2015

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§ 7 MinÖlBewV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 7 MinÖlBewV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 265 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Meldung des Aufkommens und der Verarbeitung


(1) Um die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung, der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte erforderliche Versorgung mit Produkten sicherzustellen, haben nach § 1 Abs. 1 verpflichtete Unternehmer der zuständigen Behörde für den abgelaufenen, den laufenden und den nächsten Monat folgende Angaben zu melden:

1. nach Art und Menge

a) die inländische Rohölförderung,

b) die Ein- und Ausfuhr von Rohöl und Produkten nach Ursprungs- und Bestimmungsländern,

c) die Zugänge von Rohöl und Produkten aus dem Inland,

d) den Absatz von Rohöl und Produkten im Inland nach Abnehmergruppen; gesondert auszuweisen sind die Ablieferungen an die See- und Binnenschiffahrt, die Luftfahrt, die chemische Industrie und an eigene sowie verbündete Streitkräfte,

e) den Einsatz von Rohöl, von zur Verarbeitung bestimmten Produkten und sonstigen Einsatzstoffen in Verarbeitungsanlagen, den zur Herstellung von Produkten benötigten Eigenverbrauch und die Herstellung von Produkten;

2. unterteilt nach Art und Menge der Produkte

a) die zur inländischen Versorgung bestimmten Bestände im Ausland oder auf See,

b) die Bestände im Inland,

c) die Bestände zu Erfüllung der Pflichtbevorratung im Bereich der Europäischen Gemeinschaft,

d) die Bestandsveränderungen durch Verluste;

3. die Kapazitäten

a) der Raffinerien, Konversions- und Nachverarbeitungsanlagen,

b) der zur Weiterleitung von Produkten bestimmten Rohrleitungen,

c) der Tanklager mit einem Fassungsvermögen ab 1.000 Kubikmeter.

Als Produkte im Sinne der Nummern 1 und 2 gelten auch andere zur Herstellung von Fertigprodukten erforderliche Einsatzstoffe sowie die aus anderen Rohstoffen gewonnenen, den Produkten gleichstehende Erzeugnisse.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bestimmt durch Rechtsverordnung nach § 3 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, zu welchen Zeitpunkten nach § 1 Abs. 1 verpflichtete Unternehmer die Meldungen abzugeben haben.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bestimmt durch Rechtsverordnung nach § 3 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, zu welchen Zeitpunkten nach § 1 Abs. 3 verpflichtete Unternehmer meldepflichtig werden und die Meldungen abzugeben haben.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestimmt durch Rechtsverordnung nach § 3 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, zu welchen Zeitpunkten nach § 1 Abs. 1 verpflichtete Unternehmer die Meldungen abzugeben haben.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestimmt durch Rechtsverordnung nach § 3 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, zu welchen Zeitpunkten nach § 1 Abs. 3 verpflichtete Unternehmer meldepflichtig werden und die Meldungen abzugeben haben.

(4) Die zuständige Behörde kann von der Erhebung der Meldungen bei solchen Unternehmern absehen, deren Meldungen sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke nicht benötigt.

vorherige Änderung

(5) Die zuständige Behörde kann Einzelangaben an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie weiterleiten, soweit dieses sie zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke benötigt.



(5) Die zuständige Behörde kann Einzelangaben an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie weiterleiten, soweit dieses sie zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke benötigt.

(heute geltende Fassung)