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Änderung § 11 MinÖlBewV vom 08.09.2015

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§ 11 MinÖlBewV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 11 MinÖlBewV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 265 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Inkrafttreten und Anwendbarkeit


(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung vom 21. Juli 1976 (BGBl. I S. 1829) außer Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 1 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn es das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung bestimmt.

(Text neue Fassung)

(2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 1 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn es das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung bestimmt.

(3) § 9 Abs. 2 und 5 ist mit dem Inkrafttreten anwendbar.



(heute geltende Fassung)