Zitierungen von § 1 MinÖlBewV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 MinÖlBewV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinÖlBewV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 MinÖlBewV Anlagen
... nach § 1 Abs. 1 können von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, ihre Anlagen, ...
§ 3 MinÖlBewV Umfang der Verpflichtung
... nach den §§ 1 und 2 sind nur zulässig, 1. um die für Zwecke der Verteidigung, ...
§ 4 MinÖlBewV Allgemeine Verbrauchseinschränkung (vom 08.09.2015)
... verfügen, sie beziehen oder verwenden, soweit 1. eine Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 vorliegt, 2. eine allgemeine Genehmigung nach § 5 Abs. 1 oder 3 erlassen ...
§ 6 MinÖlBewV Bezugscheine (vom 08.09.2015)
... und Bezahlung abzugeben, soweit Vorräte vorhanden sind und eine Verpflichtung nach § 1 nicht entgegensteht. (5) Entsteht im Einzelfall ein nicht vorhersehbarer Bedarf an ...
§ 7 MinÖlBewV Meldung des Aufkommens und der Verarbeitung (vom 08.09.2015)
... Streitkräfte erforderliche Versorgung mit Produkten sicherzustellen, haben nach § 1 Abs. 1 verpflichtete Unternehmer der zuständigen Behörde für den abgelaufenen, den ... nach § 3 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, zu welchen Zeitpunkten nach § 1 Abs. 1 verpflichtete Unternehmer die Meldungen abzugeben haben. (3) Das ... nach § 3 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, zu welchen Zeitpunkten nach § 1 Abs. 3 verpflichtete Unternehmer meldepflichtig werden und die Meldungen abzugeben haben.  ...
§ 9 MinÖlBewV Zuständige Behörde (vom 09.03.2023)
... und Energie oder die von ihm bestimmte Stelle für a) Verpflichtungen nach den §§ 1 und 2; b) die Erteilung von Bezugscheinen nach § 6 Abs. 1 an das ...
§ 10 MinÖlBewV Zuwiderhandlungen (vom 04.06.2016)
... vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Verpflichtung nach § 1 , § 2 oder § 6 Abs. 5 nicht nachkommt, 2. entgegen § 4 Abs. 1, auch in ...
Anlage MinÖlBewV Liste der Produkte gemäß § 1 Abs. 1


Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed