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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2010 aufgehoben

§ 1 - Fahranfängerfortbildungsverordnung (FreiwFortbV)

Artikel 1 V. v. 16.05.2003 BGBl. I S. 709; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3943
Geltung ab 24.05.2003 bis 31.12.2010; FNA: 9231-1-14 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 1 Fortbildungsseminare



Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können für Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe der Klasse B Fortbildungsseminare nach Maßgabe der folgenden Vorschriften einführen. Die Entscheidung über die Einführung ist nach den für Allgemeinverfügungen geltenden landesrechtlichen Vorschriften zu veröffentlichen.

 
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Zitierungen von § 1 FreiwFortbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FreiwFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FreiwFortbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 FreiwFortbV Seminarleiter, Moderatoren für die praktischen Sicherheitsübungen
... Die Fahrschule muss ihren Sitz in einem Land haben, das die Fortbildungsseminare nach § 1 eingeführt hat. (6) Die Anerkennung nach Absatz 1 erlischt, wenn die ...